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Michael Halmich
Pflegefachassistenz (PFA)
Ein Update zum Pflegeberuf

Seit 2016 gibt es einen dritten Pflegeberuf: die Pflegefachassistenz (PFA). Dieser Beitrag bringt ein Update darüber, wo der Beruf im Jahr 2023 steht, beleuchtet aus juristischer Perspektive die Regeln zu Ausbildung und Kompetenzen und gibt Einblicke in die Tätigkeitsbereiche.

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1.GuK-Novelle 2016 brachte PFA-Berufsbild

Mit 1. September 2016 trat das überarbeitete Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (kurz: GuKG) in Kraft. Als wesentliche Neuerung galt dabei die Dreigliederung der Pflegeberufe in den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP), die Pflegefachassistenz (PFA) und die Pflegeassistenz (PA). Wurden die Berufsfelder von DGKP und PA (vormals Pflegehelfer*innen [PH]) lediglich an die Anforderungen in der Praxis angepasst, so entstand das Berufsbild der PFA zur Gänze neu.

Nach den parlamentarischen Materialien zur GuKG-Novelle 2016 sollte dies zur Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten des Pflegepersonals und damit zu einer optimierten Versorgungssituation in den verschiedenen Pflege- und Betreuungssettings beitragen. Zur Entlastung der DGKP und Ärzt*innen wurde 2016 aufbauend auf das Berufsbild der PA ein neues Betätigungsfeld der PFA geschaffen, welches als Fundament eine zweijährige Gesamtausbildung hat. Diese Ausbildung brachte kompetenzvertiefende und -erweiternde Qualifikationen sowohl im Bereich „Pflege“ als auch im Bereich „medizinische Diagnostik und Therapie“. Hinzu kamen Delegationsmöglichkeiten ohne verpflichtende Aufsicht, wodurch ein umfassenderer Einsatz und die Betrauung mit komplexeren Aufgaben möglich wurde.

2. Ausbildung

Die Ausbildung zur PFA wurde zu Beginn lediglich an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege angeboten, wobei nicht jede GuK-Schule in Österreich über PFA-Ausbildungsplätze verfügte. Die Vollzeitausbildung dauert zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.

Mittlerweile haben sich die PFA-Ausbildungsmöglichkeiten erweitert und zwar um

  • die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung (ab dem Schuljahr 2023/24 regelhaft, 5-jährige Schulform mit Matura und PFA-Abschluss) bzw.
  • die „Pflegelehre“ (4 Jahre).

Die duale Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (umgangssprachlich als „Pflegelehre“ bezeichnet) wurde Ende Juni 2023 gesetzlich geregelt und soll ab Herbst 2023 gestartet werden. Dadurch wird die Möglichkeit zum Erwerb eines PA- bzw. auch eines PFA-Abschlusses direkt nach Erfüllung der Schulpflicht ermöglicht. Diese Art der Ausbildung wurde im parlamentarischen Begutachtungsprozess von vielen Seiten kritisiert, dennoch von der Regierung vorangetrieben und schlussendlich umgesetzt. Mit 1. September 2023 wird die Ausbildungsordnung zum Lehrberuf Pflegefachassistenz- in Kraft treten und die Details zur „Pflegelehre“ festlegen. Ein Gesundheits- bzw. Pflegebetrieb, der PFA-Lehrlinge ausbilden möchte, hat sich um eine Bewilligung bei der Wirtschaftskammer zu bemühen. Sie tritt hierbei als Behörde auf und prüft die Eignung als Lehrbetrieb. Die Pflegelehre soll zunächst als Ausbildungsversuch bis 2029 implementiert werden. Gestartet wird in den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg.

Zudem gibt es folgende Besonderheiten:

  • Angehörige der Pflegeassistenz (PA) können im 2. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung an einer GuK-Schule einsteigen und durch eine einjährige Zusatzausbildung den PFA-Abschluss erwerben.
  • Zuletzt wurden Erleichterungen bei der verkürzten Ausbildung von PFA zur DGKP gesetzlich festgelegt: Das Erfordernis einer mind. 2-jährigen Berufspraxis wurde gestrichen und die ergänzende DGKP-Ausbildung hat mind. 15 Monate zu dauern (beides im Rahmen der GuKG-Novelle 2023; § 44 GuKG).

Durch das neue Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz erhält jede Person, die eine Ausbildung zu einem Pflegeberuf absolviert, mindestens 600 Euro pro Monat. Für Umsteiger*innen, die aus einem anderen Beruf in die Pflege wechseln, sowie für Wiedereinsteiger*innen bzw. Arbeitssuchende gibt es das Pflegestipendium. Seit 1. Jänner 2023 wird ein Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen in Höhe von 1400 Euro monatlich garantiert. Das Ziel dabei ist, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um die Ausbildung für einen Pflegeberuf attraktiver zu gestalten.

Nach der Studie „Pflegepersonal-Bedarfsprognose für Österreich“ der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) aus 2019 zufolge werden bis 2030 rund 25000 zusätzliche Pflegekräfte in den Pflegeassistenzberufen benötigt. Die Studie empfiehlt unter anderem, „ausreichend Ausbildungsplätze innovativ zu planen und vorzuhalten“ (Rappold & Juraszovich, 2019, S. X). Die Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH rechnet mit einem Bedarf von über 76000 Arbeitskräften im Pflegebereich bis 2030.

3. Berufsbild

Nach dem Berufsbild umfassen die Pflegeassistenzberufe (PA, PFA) die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben durch DGKP im Rahmen des Pflegeprozesses und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen. Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen PA/PFA die ihnen von Ärzt*innen übertragenen oder von DGKP weiterübertragenen Maßnahmen durch (§ 82 GuKG).

4. Kompetenzen

Durch die 2016er-Novelle wurden die Kompetenzen der PFA festgelegt. Seither gab es mehrmals Anpassungen und Erweiterungen, zuletzt durch die GuKG-Novelle 2023.

Die berufsrechtlichen Kompetenzen stellen das maximale „Dürfen“ dar. Eine Kompetenzüberschreitung kann nicht nur zur Haftung führen, sondern auch eine Strafe auslösen. Deshalb ist die Kenntnis des Kompetenzrahmens besonders wichtig. Sowohl die PFA selbst als auch die Betriebe, die PFA beschäftigen, haben sich an die Kompetenzen zu halten und diese Grenze nicht zu überschreiten.

Der Kompetenzrahmen von PFA ist dem § 83a GuKG zu entnehmen. Zur Auslegung des Kompetenzrahmens ist das PFA-Qualifikationsprofil, welches in der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung geregelt ist (Anlage 5), von besonderer Bedeutung und ergänzend heranzuziehen. Bedauerlicherweise hat dieses seit 2016 kein Update mehr erfahren, obwohl sich die Befugnisse der PFA seither mehrmals erweitert haben.

Die Kompetenzen der PFA können wie folgt gegliedert werden:

  • Durchführung von Pflegemaßnahmen
  • Handeln in Notfällen
  • Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie
  • Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe (PA, PFA)

4.1. Durchführung von Pflegemaßnahmen

Im Rahmen dieser Kompetenz sind PFA nach Anordnung durch DGKP eigenverantwortlich (= ohne Aufsicht) berechtigt, am Pflegeassessment mitzuwirken, den Gesundheitszustand zu beobachten, Informationen zu erteilen, Kommunikation und Begleitungen sowie generell Pflegemaßnahmen durchzuführen, die ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil übertragen wurden. Der Gesetzgeber begnügt sich mit der Auflistung einzelner Begriffe, ohne detaillierte Kompetenzzuschreibungen festzulegen. Der*die DGKP soll somit nach dem Pflegeassessment und Beurteilung der Pflegesituation nur solche Pflegemaßnahmen an PFA übertragen, welche unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes übertragbar sind. Erforderlichenfalls sind im Einzelfall Aufsichts- bzw. Kontrollintervalle festzulegen. Somit kann das Potential von PFA vermehrt ausgeschöpft werden und zu einer Verbesserung der Teamarbeit in der Praxis führen (Weiss/Lust, GuKG9 § 83 Rz 4).

4.2. Handeln im Notfall

Im Rahmen dieser Kompetenz ist die*der PFA berechtigt, Notfälle zu erkennen, diese einzuschätzen und die entsprechenden Maßnahmen eigenverantwortlich einzuleiten. Hierzu gehören sämtliche Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe sowie lebensrettende Sofortmaßnahmen (Herzdruckmassage, Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen, Defibrillation und Verabreichung von Sauerstoff) einschließlich der unverzüglichen Verständigung ärztlicher Hilfe.

4.3. Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Im GuKG sind mit Stand August 2023 in Summe 18 Maßnahmen aufgelistet, die im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie durch PFA ausgeübt werden dürfen, sofern eine Ärztin bzw. ein Arzt (bzw. ein*e DGKP im Rahmen der Subdelegation) dies im Einzelfall schriftlich angeordnet hat. Auszugsweise zählen dazu: Verabreichung von Arzneimitteln mit Einschränkung auf bestimmte Applikationsformen; standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen; Blutentnahme aus der Vene mit Ausnahme bei Kindern; Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen; Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten; Durchführung standardisierter diagnostischer Programme (z. B. EKG, EEG, BIA); Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Ab- und Anschluss laufender Infusionen (§ 83a GuKG).

Die stabile Pflegesituation ist zur Abgrenzung relevant. Sie liegt vor, wenn

  • kein akutes pflegerisches/medizinisches Einschreiten des Behandlungsteams nötig ist, um geplante pflegerische/therapeutische Maßnahmen situationsbedingt zu adaptieren und
  • die Situation es zulässt, dass die Pflegeinterventionen prozesshaft (in ihren einzelnen Schritten) geplant werden können (Einschätzung des Gesundheitsministeriums, 2018).

Seit der GuKG-Novelle 2022 umfassen die Kompetenzen der PFA nach entsprechender Anordnung weiters:

  • Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen
  • Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen

In der Praxis wird dabei die Reichweite der Infusionskompetenz diskutiert. So vertreten Hausreither und Lust (2022) die Auffassung, dass vom Begriff „Verabreichung“ eine Vorbereitung der Infusion nur dann umfasst ist, wenn es sich um ein Fertigprodukt handelt. Diese Rechtsauffassung wird nicht geteilt, zumal nach dem Qualifikationsprofil der PFA die Verabreichungskompetenz stets das Vorbereiten und Verabreichen mitumfasst und daher die Einschränkung rechtlich nicht nachvollziehbar ist.

Zu guter Letzt wurden die medizinischen Kompetenzen der PFA durch die GuGK-Novelle 2023 im Sommer erneut erweitert; und zwar um das Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern beim Mann. Sohin dürfen PFA seit kurzem bei beiden Geschlechtern transurethrale Katheter setzen und entfernen, ausgenommen bei Kindern.

4.4 Praxisanleitung durch PFA

PFA dürfen Auszubildende der Pflegeassistenzberufe (PA, PFA) im Rahmen der Praxisphase anleiten und unterweisen. Sohin dürfen sie als Praxisanleiter*innen tätig werden und zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit auch an einer Weiterbildung teilnehmen (Lockerung der Vorgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung durch die GuKG-Novelle 2022). Die Beurteilung von Auszubildenden im Rahmen der Praxisphase ist jedoch Aufgabe von DGKP.

5. Blick in die Praxis

Seit 2018 müssen sich auch PFA im Gesundheitsberufe-Register eintragen lassen. Dies ist eine Voraussetzung zur Berufsausübung. Im öffentlich einsehbaren Register befanden sich Mitte August 2023 gesamt 5327 eingetragene PFA (abrufbar unter: gbr-public.ehealth.gv.at).

Sohin ist die Zahl der PFA in Österreich sieben Jahre nach Einführen dieses Berufs überschaubar. Nach dem GuKG dürfen PFA lediglich in einem Dienstverhältnis arbeiten. Das Einsatzgebiet von PFA reicht von Krankenanstalten, Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie freiberuflich tätigen Ärzt*innen/Gruppenpraxen und DGKP über die neuen Primärversorgungseinheiten bis hin zu Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Justizanstalten. PFA sind als Angestellte im Sinne des Arbeitsrechts zu qualifizieren (Drs, 2017).

Der ursprüngliche Plan, dass DGKP in Spitälern, PFA in der Langzeitpflege und DGKP und PA in der Hauskrankenpflege zum Einsatz kommen sollen, wurde durch die GuKG-Novelle 2022 gehemmt. Außerdem wurde durch die GuKG-Novelle 2022 verhindert, dass ab 1. Jänner 2025 die Berufsausübung der PA in Krankenanstalten nur mehr für jene Angehörige der PA möglich sein soll, die ihre Ausbildung bis 31. Dezember 2024 erfolgreich abgeschlossen haben . Somit können auch nach 2024 PA ohne Weiteres neu in Krankenanstalten beschäftigt werden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten von PFA in Krankenanstalten.

Folgend werden PFA weiterhin in allen Settings des Pflegewesens tätig sein und ihrer Aufgabe, der qualifizierten Entlastung von DGKP und Ärzt*innen nachkommen. In der Praxis ist zu bemerken, dass PFA auch von ihren maximalen Kompetenzen laut Gesetz Gebrauch machen möchten und Einschränkungen ihres Berufsbildes nicht hinnehmen wollen. Sohin ergeht abschließend der Appell an die Verantwortlichen im Gesundheitswesen, den PFA ihre zugedachte Rolle im Gesundheits- und Pflegewesen zuzutrauen und sie diese ausleben zu lassen, wodurch berufliche Frustrationen hintangehalten werden können.

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Literatur

  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Schreiben vom 22. 1. 2018, 92251/0008-IX/A/2/2018
  • Drs, M. (2017). Die neue Pflegefachassistenz – eine Angestelltentätigkeit?, Österr. Zeitschrift für Pflegerecht, (1), S. 4 ff.
  • Rappold, E., Juraszovich, B. (2019). Pflegepersonal-Bedarfsprognose für Österreich. Wien: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien.Halmich, M. (2022). Recht für Pflegefachassistent:innen (PFA) (3. Aufl.) . Educa Verlag.
  • Hausreither, M., Lust, A. (2022) Aktuelles und Wichtiges aus dem Berufsrecht, Rechtsansicht des BMSGPK – Vorbereitungsmaßnahmen durch Pflegefachassistenz?, ÖZPR, (97), xx-xx.
  • Weiss, S., Lust, A. (2021). Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG (9. Aufl.). MANZ Verlag Wien.

Zur Person

Dr. Michael Halmich LL.M

ist Jurist und Ethikberater im Gesundheitswesen. Er leitet das FORUM Gesundheitsrecht und bringt im eigenen Educa-Verlag Rechtsbücher für Gesundheitsberufe auf den Markt; so auch für die Pflegefachassistenz (3. Auflage 2022).

Kontakt: halmich@gesundheitsrecht.at

Web: www.gesundheitsrecht.at  I  www.educa-verlag.at

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